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Satzung

Malchiner Segler-Verein e.V.

Malchin / Mecklenburg

§ 1

Name und Sitz




Der am 24.03.1927 gegründete Malchiner Wassersport-Verein wird mit Annahme dieser Satzung und deren Registrierung beim Kreisgericht Malchin den Namen “Malchiner Segler-Verein e.V.“ führen und seinen Sitz in Malchin, Mecklenburg haben.


§ 2
Ziel und Aufgaben des Vereins



Zweck des Vereins ist die Gewährleistung und Förderung des Regatta-, Fahrten- und Famieliensgel-
sports, die Förderung des Jugendsports und der Jugendhilfe, die Förderung des Umweltschutzes und die aktive Mitwirkung zur Erhaltung der natürlichen Umgebung im Sinne des Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dies insbesondere durch die regelmäßige Durchführung von Regatten unter Teilnahme anderer Sportvereine.
Ebenso durch die Benennung von Übungsleitern zur Förderung des Jugendsports.
Bei der Errichtung von Sportanlagen werden alle umweltrechtlichen Bestimmungen eingehalten.
Die Pflege der Sportanlagen erfolgt im Sinne der Umweltpflege. Hierzu erfolgt jährlich eine Belehrung zum Umweltschutz auf der Hauptversammlung.
Die Uferzonen werden regelmäßig gereinigt. Durch das Anbringen von Nistkästen und den Erhalt des Buschwerks in Ufernähe soll der Vogelbestand erhalten werden.


§ 3
Gemeinnützigkeit




Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Vereinsstander




Der Vereisstander hat die mecklenburgischen Farben Blau gelb rot. In seiner Mitte befindet sich das Siegel mit einem Segelboot und umlaufender Vereinsbezeichnung  Malchiner Segler-Verein e.V.


§ 5
Mitgliedschaft




Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, gegen die kein Ausschlussverfahren des „Deutschen-Segler-Verbandes“ oder eines Verbandsvereins des Landessportverbandes anhängig ist. Nicht voll geschäftsfähige Personen können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.


§ 6
Gliederung der Mitgliedschaft




Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:



a)    ordentliche Mitglieder

b)    jugendliche Mitglieder

c)    Ehrenmitglieder



zu a) ordentliche Mitglieder sind Stimmberechtigt

zu b) jugendliche Mitglieder sind unter 18 Jahre, sie sind nicht stimmberechtigt.

Zu c) Ehrenmitglieder können wegen ihrer besonderen Verdienste zum Wohle des Sportvereins ernannt werden. Auf Vorschlag des Vorstandes können sie auf einer ordentlichen Hauptversammlung ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

Für die einzelnen Mitgliedgruppen regelt die Beitragsordnung die Höhe des Eintrittsgeldes und des Beitrages. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden


§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft




Aufnahmeanträge sind dem Vorstand des Vereins auf Antragsformularen einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Zwei stimmberechtigte Mitglieder unterzeichnen als Bürgen das Antragsformular. Gegen ablehnenden Bescheid durch den Vorstand kann Widerspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit entscheidet.


§ 8
Ende der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Tod

b)    Austritt

c)    Ausschluss



zu b)  Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.



Zu c)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

1.)  Durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit dem Beitrag oder sonstigen geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand ist.

2.)  Durch Beschluss des Ältestenrates nach Anhörung des Betreffenden, wenn er das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise durch sein Verhalten herabsetzt. Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss mit der Begründung durch Einschreiben zuzustellen. Der Beschluss ist sofort wirksam. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche an den Verein verloren, außer der Anteile gemäß § 3 letzter Absatz.


§ 9
Pflichten und Rechte der Mitglieder




1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinsinteressen zu wahren und zu fördern.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzungen, die Ordnungen sowie die Beschlüsse zu befolgen.
3. Für die erforderlichen Instandsetzungen und Reparaturen an Objekten und Anlagen die dem Verein zur Nutzung übergeben wurden, kann vom Vorstand 6 Stunden Arbeitseinsatz angesetzt werden. Analoge Einsätze/Leistungen können nachgewiesen werden
4. Jedes Mitglied, das durch welche Umstände auch immer seine Pflegearbeiten oder andere vom Vorstand angesetzte Arbeiten versäumte, hat für nicht geleistete Stunden einen Beitrag von 5,00 € in die Vereinskasse zu zahlen.
5. Der Vereinsstander wird nur an Mitglieder des Vereins ausgegeben.
6. Alle Vereinsmitglieder haben die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Reviers zu beachten.
7. Die Bootseigner sind angehalten, sich für ihre Boote eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
8. Alle Mitglieder haben das Recht, die zur Nutzung übernommenen Anlagen und Objekte des Vereins zu nutzen. Das Eigentum des Vereins und das seiner Angehörigen untersteht der pfleglichen Obhut der Mitglieder.
9. Alle Mitglieder haben das Recht, Änderungen bzw. Erweiterungen zum Inhalt dieser Satzung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand berät die Anträge und legt die Ergebnisse bei der nächsten Mitgliederversammlung zu Diskussion vor. Bei 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder werden die diskutierten Vorschläge angenommen und in die Satzung eingearbeitet.
10. Unter besonderen Umständen ist eine ruhende Mitgliedschaft möglich für Soldaten, Auslandseinsätze und ähnliches.




§ 10
Kinder- und Jugendarbeit




Der Verein unterhält eine Kinder- und Jugendabteilung.

Diese gibt sich eine eigene Ordnung.


§ 11
Organe



Die Organe des Vereins:

a)    Hauptversammlung

b)    Mitgliederversammlung

c)    Vereinsvorstand


§ 12
Hauptversammlung



Die ordentliche Hauptversammlung findet in den Monaten Februar bis April eines jeden Jahres statt. Die Mitglieder werden 14 Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung wird in der Einladung mitgeteilt.

Regelmäßige Beratungsgegenstände in der Hauptversammlung sind:



Jahresbericht

Kassenbericht

Haushaltsplan

Jahresprogramm



Alle 2 Jahre wird ein neuer Vorstand gewählt. Außer den o. g. Berichtserstattungsthemen ist der Vorstand zu entlasten und eine Neuwahl durchzuführen. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse können nur auf der Grundlage des Inhaltes der Satzung erfolgen. Sollen besondere Anträge zur Tagesordnung mitbehandelt werden, sind diese mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie ist außerdem innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen die Berufung verlangen Die Einberufung erfolgt wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung entscheidet über die Höhe der Eintritts- und Mitgliedsbeiträge und beschließt die Beitragsordnung. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

Die Themenschwerpunkte der Hauptversammlung werden protokolliert.


§ 13
Mitgliederversammlung




1. Falls der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung für erforderlich hält, wird sie rechzeitig bekanntgegeben. Die Mitglieder werden 14 Tage vorher schriftlich eingeladen, die Tagesordnung wird in der Einladung mitgeteilt.

1. Die Versammlung ist Beschlussfähig, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anwesen sind.

1. Die Mitgliederversammlung beschließt nach den Bestimmungen der Hauptversammlung

1. Die Schwerpunkte der Mitgliederversammlung werden protokolliert.


§ 14
Vereinsvorstand



Der Vereinsvorstand leitet den Verein und setzt sich wie folgt zusammen:



1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Kassenwart

Schriftwart

Leiter für Instandsetzung und Pflege

Leiter für Versorgungs- und Gemeinschaftsanlagen


Der Vorstand obliegt die Vereinsführung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte. Der 1. Vorsitzende muss seinen Hauptsitz in Malchin haben. Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jährlich 4 mal abgehalten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Der Vorstand ist berechtigt, Übungsleiter die geleisteten Übungsstunden zu vergüten. Dem Vorstand werden Arbeitsausschüsse und Obleute zur Unterstützung beigeordnet für:



Arbeitseinsätze

Fahrtenobmann

Regattaobmann

Jugendleiter

Prüfungsobmann

Geselligkeitsausschuss


§ 15
Ältestenrat



Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, diese müssen mindestens 45 Jahre alt sein und sollten 15 Jahre Segelpraxis haben. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden, wie der Vorstand, auf der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.


§ 16
Haftung



Der Verein haftet für Schäden, die aus organisierten Veranstaltungen zu Wasser und zu Lande entstehen, sowie für Sachverluste (nur im Rahmen bestehender Versicherungen).


§ 17
Revision



Die auf der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer haben jederzeit das Recht zur Kontrolle der finanziellen Vereinsführung. Ihnen ist das gesamte Buchungsmaterial vorzulegen. Sie sind verpflichtet, alle dem Verein übergebenen Objekte in die Kontrolle einzubeziehen und das Ergebnis ihrer Prüfung und des Jahresabschlusses der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.


§ 18
Protokollführung




Über die Beschlüsse der von Sitzungen der Organe oder Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die in der nächsten Versammlung zu verlesen sind. Werden keine Einwände erhoben, sind sie vom 1. Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.


§ 19
Haushaltsplan




Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein ordentlicher Hauhaltsplan aufzustellen. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen.


§ 20
Kostenvergütung




Die den Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern des Vereins in der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben entstehenden Kosten können erstattet werden. Der Vorstand ist berechtigt, Übungsleiter, Trainer und Zeitangestellte gegen Entgelt zu beschäftigen.


§ 21
Auflösung des Vereins




Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab, oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Hiefür ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten an die Stadt Malchin, die es unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 22
Satzungsänderungen



Änderungen der Satzung können nur auf einer Hauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder erforderlich



Inkrafttreten dieser Satzung



Malchin, den 19.02.2016